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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Piper GmbH

Reinickendorfer Straße 44, 13347 Berlin
Niederlassung Robert-Bosch-Str.6, 73463 Westhausen

 

1. Allgemeines

1.1 Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen.

1.2 Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1.3 Anders lautende Bedingungen des Bestellers, auch wenn sie der Bestellung beigefügt oder darin genannt sind, verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

 

2. Angebot

2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2.2 Alle Angaben in Angeboten, Prospekten und Preislisten wurden von uns sorgfältig ermittelt, sind aber ohne ausdrückliche Bestätigung unverbindlich.

2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts angaben, Maßangaben und alle sonstige Angaben sind soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.

 

3. Auftragsbestätigung

3.1 Alle Bestellungen, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter bedürfen der Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Beanstandungen unserer Bestätigungsschreiben sind innerhalb 3 Tagen geltend zu machen.

 

4. Preise

4.1 Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, werden zu dem gültigen Tagespreisen berechnet.

4.2 Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung, ab Werk/Lager. Verpackung, Transportkosten und Kosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung sowie Montage und Betriebsmittel werden gesondert berechnet.

4.3 Die am Tag der Fälligkeit gültige Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.

4.4 Die Preise verstehen sich stets ohne Skonto und sonstige Nachlässe.

4.5 Wir sind ermächtigt Zahlungsziele auf den jeweiligen Rechnungen zu bestimmen. Die Zahlung hat bis zu diesem auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Termin, spätestens jedoch bis zum Ende des Monats, in den das Datum der Rechnung fällt, zu erfolgen.

4.6 Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig.

4.7 Wir nehmen nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert endgültig verfügen können. Unsere Forderungen werden dann unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen.

4.8 Bei Zahlungsverzug sind – unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens – Verzugszinsen zu zahlen.

4.9 Skonti werden nicht gewährt wenn sich der Kunde mit der Barzahlung früherer Lieferungen und Leistungen im Rückstand befindet.

4.10 Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Kundens ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kundens in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Schadensersatzansprüche, insbesondere der Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, es trifft uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt hiervon unberührt.

4.11 Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.

 

5. Liefertermin und Lieferfristen

5.1 Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben beigebracht hat und nicht bevor eine vereinbarte Anzahlung geleistet ist.

5.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt höherer Gewalt oder unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung unseres Liefergegenstandes oder unserer Leistungen Einfluß haben. Dies gilt auch wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

5.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Kunde folgende Rechte zu:

a) Der Besteller kann seinen nachgewiesenen Verzögerungsschaden geltend machen. Der Ersatzanspruch ist im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf ein halbes Prozent des Nettokaufpreises pro volle Verzugswoche, insgesamt jedoch auf 5 % des Nettokaufpreises beschränkt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

b) Der Besteller kann uns eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen. Bei frucht losem Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller befugt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatz ist gemäß Ziff. 9 beschränkt.

5.4 Wird durch die unter Ziff. 5.2 genannten Umstände unser Betrieb so beeinflußt, daß uns die Ausführung des Auftrags nicht mehr zugemutet werden kann, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

 

6. Versand, Gefahrenübergang

6.1 Die Wahl des Versandweges, der Versandart sowie des Frachtführers bleibt uns überlassen, sofern hierüber nicht ausdrücklich Vereinbarungen getroffen sind. Eine Gewähr für die billigste Verfrachtung übernehmen wir nicht.

6.2 Die Gefahr geht auf den Kunden nach den Bestimmungen des Versendungsverkaufes über, auch wenn wir die anschließende Montage beim Kunden übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller über.

 

7. Gewährleistung

7.1 Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Konstruktion, Werkstoffe und Materialien sowie eine Herstellung nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Normen.

7.2 Als zugesicherte Eigenschaft gilt nur, was von uns schriftlich und ausdrücklich mit dem Willen der Gewährleistung zugesichert wurde.

 

8. Mängelrüge

8.1 Der Kunde hat die von uns gelieferte Ware sofort nach Eingang zu überprüfen und uns etwaige Mängel innerhalb von zehn Tagen zu melden. Bei Unterlassen einer schriftlichen Mängelanzeige gilt die Ware als genehmigt.

 

9. Schadensersatzansprüche

9.1 Bei einer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aufgrund dieser oder der gesetzlichen Bestimmungen haften wir:

  • in voller Schadenshöhe bei eigenem groben Verschulden, bei deliktisch verursachten Personenschäden sowie bei der Zusicherung von Eigenschaften, die das Risiko etwaiger Mangelfolgeschäden erfassen soll,
  • für Personen- und Sachschäden, soweit nach dem Produkthaftungsgestz gehaftet werden muß,
  • bei Zusicherung von Eigenschaften, deren Reichweite sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der Lieferung/Leistung erstreckt, nicht für Mangelfolgeschäden,
  • außerdem dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und
  • außerhalb solcher Pflichten, dem Grund nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungshilfen,
  • der Höhe nach in den beiden letzt genannten Fallgruppen auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

10.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Anwartschaftrechtes hat der Kunde den Sicherungsnehmer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns von der Verpfändung oder Sicherungsübereignung unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern, insbesondere den Eigentumsvorbehalt weiterzugeben.

10.3 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Sofern ein Forderungsübergang nach der bei der Weiterveräußerung getroffenen Vereinbarung nicht möglich ist, ist der Kunde nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung in eine laufende Rechnung einzustellen ist. Unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung in diesem Fall widerrechtlich oder mit unserer Zustimmung erfolgt, tritt der Kunde jetzt schon seinen Anspruch auf ein Saldoguthaben in Höhe des Fakturenwertes an uns ab.

10.4 Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Kunde zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden erlischt das Einziehungsrecht. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage wird für den letzten Tag der Zahlungseinstellung oder vor einem Auftrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens unwiderlegbar vermutet. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu liefern und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns jederzeit, d.h. auch wenn er selbst zum Einzug berechtigt ist eine von ihm unterzeichnete Abtretungsanzeige auszuhändigen.

10.5 Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil den der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, daß der Kunde uns im Verhältnis des Fakturenwertes zur verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt; eine unentgeltliche Verwahrung dieser neuen Sache für uns durch den Kunden wird schon jetzt vereinbart.

10.6 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

10.7 Der Kunde ist verpflichtet unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bis zum Erwerb des vollen Eigentums gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern sowie auf Verlangen nachzuweisen, daß dies geschehen ist.

10.8 Wir sind verpflichtet, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit die Summe der vom Kunden gewährten Sicherheiten die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um 20 % übersteigt und der Kunde es verlangt.

 

11. Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Aalen.

11.2 Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des Haager Kaufrechts.

 

12. Montage/ Leistungen

12.1 Der Kunde hat auf seine Kosten alle Erd-, Beton-, Bau-, Strom-, Gerüst-, Verputz-, Maler-, und sonstigen für uns branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

12.2 Der Kunde hat zum Schutz unseres Besitzes und unseres Montage- und Arbeitspersonals auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

12.3 Vor Beginn der Montage-/Leistungsarbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Angaben zu machen.

12.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme oder sonstige Arbeitsleistungen durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit und weiter erforderlichen Reisen des Personals zu tragen.

12.5 Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände; wir haften nicht für die Arbeiten der Aufsteller oder unseres Arbeitspersonals und sonstiger Erfüllungshilfen, soweit diese Arbeiten nicht unmittelbar mit der Lieferung oder dem Auftrag und der Montage zusammenhängen und vom Kunden veranlaßt wurden.

12.6 Der Kunde vergütet uns die bei Auftragserteilung vereinbarten Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

 

13. Reparaturen

13.1 Bei Franko-Anlieferungen übernehmen wir Reparaturarbeiten an von uns gelieferten Geräten und Teilen.